…und wofür die gut sind.
Im Jahr 2010 sind – als gesetzliche Umsetzung eines BFH-Urteils – Krankenversicherungsbeiträge steuerlich abziehbar. Dabei gilt allerdings eine Einschränkung: Es müssen Versicherungsbeiträge für ‚Basisversorgung’ sein. Nicht zur Basisversorgung in diesem Zusammenhang gehören z. B. Krankengeld, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus.
Bei gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen wird diese Aufteilung durch prozentuale Anteile ermittelt.
Schwieriger ist die Ermittlung der Beiträge für die Basisversorgung bei privaten Krankenversicherungen. Deshalb wird dieser Beitrag bei privat Krankenversicherten durch die jeweilige Versicherung ermittelt und dem Versicherten von seiner Versicherung mitgeteilt.
Sollten Sie die Mitteilung im Laufe des Januars nicht erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, diese bei Ihrer privaten Krankenkasse anzufordern.
Wenn Sie diese Mitteilung erhalten gibt es folgende Möglichkeiten.
Ihr Gehalt wird durch den Arbeitgeber berechnet: In diesem Fall geben Sie bitte die Bestätigung an Ihren Arbeitgeber weiter.
Ihre Besteuerung des Einkommens erfolgt erst mit der Jahres-Steuererklärung: Bewahren Sie die Bestätigung bitte bis zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Ob die Abziehbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden kann, ist bisher noch nicht geregelt.
Auch diesmal gilt: Bei Detail-Fragen setzen Sie sich doch bitte mit uns in Verbindung!
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